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Interessengemeinschaft der Krieger-, Veteranenvereine |
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Satzung
(mit Wahlordnung)
der
Interessengemeinschaft
der
Krieger-, Veteranenvereine und Soldatenkameradschaften
im Landkreis Rosenheim e. V.
§ 1
Name und Sitz
a)
b)
Der Sitz der
c)
Der Verein soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Wesen und Zweck der
a)
Die
b)
Die
c)
Die
d)
Die
e)
Das
Bezirkstreffen wird nach schriftlichem Eingang des Antragstellers durch die
Generalversammlung für ein Jahr im Voraus vergeben. Mündliche Anträge haben
keine Gültigkeit.
1. Mitgliedschaft
a)
Mitglieder
können Krieger-, Veteranenvereine und Soldatenkameradschaften des Stadt - und
Landkreises Rosenheim werden.
a)
Die
Mitgliedschaft in der
b)
Der Austritt
bedarf der schriftlichen Form. Er kann frühestens ein Jahr nach dem Erwerb der
Mitgliedschaft erklärt werden unter Einhaltung einer dreimonatlichen
Kündigungsfrist zum darauf folgenden Ende einen Geschäftsjahren.
c)
Der Ausschluss
kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag
ein Jahr in Rückstand ist. Grunde für den Ausschluss sind ferner:
Verbandschädigendes Verhalten gegenüber der
d)
Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Vereine haben keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche an
die
§ 4
Rechte und Pflichten der Vereine
a)
Jeder Vorstand
eines Vereins hat das Recht, sich mit seinen engsten Mitarbeitern an der
Generalversammlung zu beteiligen.
b)
Die Vorstände
sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Belange der
§ 5
Beitrag
Es wird von den
beigetretenen Vereinen ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
§ 6
Verwendung der Beiträge
Die
Träger der
Der Obmann, seine
Vorstandschaft und die angeschlossenen Vereine.
Die Vorstandschaft der
Sie besteht aus
a)
dem Obmann
b)
dem stellv.
Obmann
c)
dem 1. Schriftführer
und 2. Schriftführer
d)
dem 1. Kassier
und dem 2. Kassier
e)
der
erforderlichen Anzahl von Beisitzern, derzeit von insgesamt 10 Personen.
Der Obmann und auch sein
Stellvertreter vertreten die
Der Schriftführer hat
alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu protokollieren, die vom Obmann
zu unterzeichnen sind.
Der Kassier verwaltet die
Einnahmen und Ausgaben und führt die erforderlichen Bücher. Er haftet für die
Richtigkeit der Buchführung.
§ 9
Revisoren
Die
§ 10
Wahlbestimmungen
a)
Die
Vorstandschaft der
b)
Die Wahl kann in
geheimer oder offener Abstimmung durch Zettel oder Handzeichen durchgeführt
werden.
c)
Zur Einberufung
von Mitgliederversammlungen (ordentlich oder außerordentlich) ist der Obmann
zuständig.
d)
Wenn ein Drittel
der Vereinsvorstände eine außerordentliche Versammlung wünscht, muss der Obmann
eine Versammlung einberufen, dem jedoch vorher schriftlich die Gründe zur
Einberufung mitgeteilt werden müssen.
e)
Zu allen Versammlungen
muss an sämtliche Wahlberechtigte (Vereinsvorstände oder deren Vertreter)
rechtzeitig eine persönliche Einladung ergehen.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt
am 1. März und endet zum 28. Februar.
§ 12
Auflösung der
a)
Die Auflösung
der
b)
Das vorhandene
Vermögen wird den angeschlossenen Vereinen der
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Sonstiges
Die vorstehende Satzung
tritt am 4.9.1979 in Kraft.
Rosenheim, den 15. Mai
1979
Anlage zur Satzung
Wahlordnung
I.
a)
Eine
außerordentliche Generalversammlung, in der über Neuwahl oder Abberufung von
Vorstandsmitgliedern beschlossen werden soll, kann durch ein Drittel der Anzahl
von den Vereinsmitgliedern einberufen werden.
b)
Die Einladung zu
ordentlichen oder außerordentlichen Versammlungen gilt als rechtzeitig, wenn
mindestens eine Woche vor dem Termin die Bekanntgabe erfolgt. Mit der Einladung
ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
II.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind nur die Vereinsvorstände, die der
III.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Mitglieder der Vereine, die der
IV.
Wahlen sind von einem
Ausschuß, dem mindestens drei Personen angehören müssen, durchzuführen. Der Wahlausschuss
wird von den anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Er bestimmt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden, der die Wahl leitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit, außer bei §12 der Satzung. Stimmenthaltungen oder
ungültige Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
Das Ergebnis einer Wahl
ist in einem Protokoll festzuhalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses
zu unterzeichnen.
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