Interessengemeinschaft der Krieger-, Veteranenvereine
und Soldatenkameradschaften im Landkreis Rosenheim e.V. (IG Rosenheim)



Satzung

(mit Wahlordnung)
der
Interessengemeinschaft
der
Krieger-, Veteranenvereine und Soldatenkameradschaften im Landkreis Rosenheim e. V.

  

§ 1

Name und Sitz

a)   Interessengemeinschaft der Krieger-, Veteranenvereine und Soldatenkameradschaften im Landkreis Rosenheim e.V.

b)   Der Sitz der Interessengemeinschaft ist Rosenheim.

c)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  § 2

Wesen und Zweck der Interessengemeinschaft

a)   Die Interessengemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

b)   Die Interessengemeinschaft lehnt den Krieg als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab und pflegt zur Erreichung dieses Zieles kameradschaftliche Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen.

c)   Die Interessengemeinschaft vertritt die ihr angeschlossenen Vereine in der Öffentlichkeit, wenn sie sich nach § 2 Abs. a) und b) und 4 der Satzung verhalten.

d)   Die Interessengemeinschaft begeht alle Jahre einmal ein Bezirkstreffen, um der gefallenen, vermissten und verstorbenen Kameraden des Stadt - und Landkreises Rosenheim zu gedenken.

e)   Das Bezirkstreffen wird nach schriftlichem Eingang des Antragstellers durch die Generalversammlung für ein Jahr im Voraus vergeben. Mündliche Anträge haben keine Gültigkeit.

  § 3

1. Mitgliedschaft

a)   Mitglieder können Krieger-, Veteranenvereine und Soldatenkameradschaften des Stadt - und Landkreises Rosenheim werden.

  2. Verlust der Mitgliedschaft

a)   Die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

b)   Der Austritt bedarf der schriftlichen Form. Er kann frühestens ein Jahr nach dem Erwerb der Mitgliedschaft erklärt werden unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist zum darauf folgenden Ende einen Geschäftsjahren.

c)    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag ein Jahr in Rückstand ist. Grunde für den Ausschluss sind ferner: Verbandschädigendes Verhalten gegenüber der Interessengemeinschaft .

d)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereine haben keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche an die Interessengemeinschaft .  

§ 4

Rechte und Pflichten der Vereine

a)   Jeder Vorstand eines Vereins hat das Recht, sich mit seinen engsten Mitarbeitern an der Generalversammlung zu beteiligen.

b)   Die Vorstände sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Belange der Interessengemeinschaft zu wahren, die Beschlüsse der Vorstandschaft zur Ausführung zu bringen und die Ausbreitung der Interessengemeinschaft nach Kräften zu fördern.  

§ 5

Beitrag

Es wird von den beigetretenen Vereinen ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Interessengemeinschaft auf der jährlichen Generalversammlung festgelegt wird.  

§ 6

Verwendung der Beiträge

Die Interessengemeinschaft bestreitet aus den Jahresbeiträgen die laufenden Ausgaben ihrer Verwaltung.

  § 7

Träger der Interessengemeinschaft

Der Obmann, seine Vorstandschaft und die angeschlossenen Vereine.

  § 8

Die Vorstandschaft der Interessengemeinschaft

Sie besteht aus

a)    dem Obmann

b)    dem stellv. Obmann

c)    dem 1. Schriftführer und 2. Schriftführer

d)    dem 1. Kassier und dem 2. Kassier

e)    der erforderlichen Anzahl von Beisitzern, derzeit von insgesamt 10 Personen.

Der Obmann und auch sein Stellvertreter vertreten die Interessengemeinschaft nach § 26 BGB, zwar jeder für sich allein, jedoch soll Letzterer nur dann handeln, wenn der 1. Obmann verhindert ist.

Der Schriftführer hat alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu protokollieren, die vom Obmann zu unterzeichnen sind.

Der Kassier verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und führt die erforderlichen Bücher. Er haftet für die Richtigkeit der Buchführung.  

§ 9

Revisoren

Die Interessengemeinschaft wählt mindestens zwei Revisoren, die jedoch nicht Mitglieder der jeweiligen Vorstandschaft sein dürfen.  

§ 10

Wahlbestimmungen

a)   Die Vorstandschaft der Interessengemeinschaft wird alle drei Jahre gewählt. Außerdem ist alle Jahre einmal eine Generalversammlung abzuhalten.

b)   Die Wahl kann in geheimer oder offener Abstimmung durch Zettel oder Handzeichen durchgeführt werden.

c)   Zur Einberufung von Mitgliederversammlungen (ordentlich oder außerordentlich) ist der Obmann zuständig.

d)   Wenn ein Drittel der Vereinsvorstände eine außerordentliche Versammlung wünscht, muss der Obmann eine Versammlung einberufen, dem jedoch vorher schriftlich die Gründe zur Einberufung mitgeteilt werden müssen.

e)   Zu allen Versammlungen muss an sämtliche Wahlberechtigte (Vereinsvorstände oder deren Vertreter) rechtzeitig eine persönliche Einladung ergehen.  

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März und endet zum 28. Februar.  

§ 12

Auflösung der Interessengemeinschaft

a)   Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur in einer ordentlichen Versammlung bei einer Zweidrittelmehrheit für die Auflösung vorgenommen werden.

b)   Das vorhandene Vermögen wird den angeschlossenen Vereinen der Interessengemeinschaft anteilmäßig zugeführt.  

$ 13

Sonstiges

Die vorstehende Satzung tritt am 4.9.1979 in Kraft.

Rosenheim, den 15. Mai 1979

 

 

 

Anlage zur Satzung

 

Wahlordnung

I.

a)   Eine außerordentliche Generalversammlung, in der über Neuwahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschlossen werden soll, kann durch ein Drittel der Anzahl von den Vereinsmitgliedern einberufen werden.

b)   Die Einladung zu ordentlichen oder außerordentlichen Versammlungen gilt als rechtzeitig, wenn mindestens eine Woche vor dem Termin die Bekanntgabe erfolgt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.  

II.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind nur die Vereinsvorstände, die der Interessengemeinschaft angehören, oder deren rechtmäßige Vertreter.  

III.

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Mitglieder der Vereine, die der Interessengemeinschaft angehören. Vereinsvorstände, die bei der Generalversammlung anwesend sind, können ihre Mitglieder zur Wahl vorschlagen, wenn deren Einverständnis für die Annahme ihrer Wahl schriftlich vorliegt.  

IV.

Wahlen sind von einem Ausschuß, dem mindestens drei Personen angehören müssen, durchzuführen. Der Wahlausschuss wird von den anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Er bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahl leitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, außer bei §12 der Satzung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

Das Ergebnis einer Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.